REGRESS FÜR SOZIALVERSICHERER
REGRESS FÜR SOZIALVERSICHERER
REGRESS FÜR SOZIALVERSICHERER
Entschädigung für italienische und ausländische Sozialversicherer
Wie bekannt, regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und regelt die Beziehungen zwischen den sozialen Sicherheitssystemen. Unter anderem sieht sie die Möglichkeit des Regresses für die Träger der Sozialversicherung vor. Dies bedeutet, dass die Träger von Sozialversicherungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat im Falle eines Schadensersatzanspruchs die Rückerstattung der Kosten und/oder der erbrachten Leistungen von denjenigen verlangen können, der für die Verletzungen und Schäden des Versicherten verantwortlich ist.
Da die Träger häufig nicht über spezifische Fachkenntnisse zu den nationalen und internationalen Vorschriften im Bereich des Rückgriffsrechts bzw. Regresses verfügen, ist es ratsam, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Beratung für italienische und ausländische Sozialversicherer umfasst in diesen Fällen:
- Vorab-Analyse des Falls: Es wird die Dokumentation sowie die Details im Zusammenhang mit dem Schaden und der geleisteten Entschädigung sowie den von der Versicherung erbrachten Leistungen an den Versicherten überprüft, um die Voraussetzungen der Verordnung 883/2004 und des italienischen Rechts zu prüfen.
- Bewertung der Haftung: Es wird der konkrete Fall bewertet, um den für den Schaden verantwortlichen Täter zu identifizieren und festzustellen, ob dieser haftbar ist.
- Erstellung und Versand rechtlicher Mitteilungen: Es werden formelle Schadensersatzforderungen an die zivilrechtlich verantwortlichen Parteien gestellt, mit dem Ziel, eine außergerichtliche Lösung in kurzer Zeit zu erreichen, insbesondere wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist.
- Management von Rechtsstreitigkeiten: Falls eine außergerichtliche Lösung nicht möglich oder nicht erfolgreich ist, wird der rechtliche Weg eingeschlagen, um die geschuldeten Beträge einzutreiben. Hierbei wird der Kunde vor Gericht vertreten und der gesamte Prozessablauf verwaltet.
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Recht auf Rückgriff für Sozialversicherer
Das Rückgriffsrecht für Sozialversicherer tritt insbesondere dann in Kraft, wenn ein Schaden durch einen Dritten verursacht wurde und der Sozialversicherer bereits für die medizinischen Kosten, Invaliditätsrenten und/oder andere Leistungen an den Versicherten aufkommt.
Zu den häufigsten Fällen gehören:
- Arbeitsunfälle: Ein Arbeitnehmer erleidet einen schweren Unfall aufgrund der mangelnden Sicherheitsvorkehrungen des Arbeitgebers. Der Sozialversicherer übernimmt die medizinischen Kosten und die Unfallentschädigung, übt jedoch das Rückgriffsrecht bzw. den Regressanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus, um die gezahlten Beträge zurückzufordern.
- Verkehrsunfälle: Eine Person, auch wenn sie im Ausland lebt und versichert ist, erleidet in Italien einen Verkehrsunfall, der durch die Fahrlässigkeit eines anderen Fahrers verursacht wurde. Der Sozialversicherer übernimmt die medizinischen Ausgaben, nimmt jedoch Regress auf den Unfallverursacher, um eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen zu erhalten.
Natürlich ist das Spektrum der möglichen Situationen viel breiter. Für eine rechtliche Beratung können Sie das Kontaktformular am Ende der Seite ausfüllen oder eine E-Mail an segreteria@studioottaviani.eu senden, um einen telefonischen, virtuellen oder persönlichen Termin in meinem Büro in Verona zu vereinbaren.
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